Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von www.jochenfrenzer.ch / Photofever Jochen Frenzer
Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenaustausch zwischen dem Fotograf und dem Kunden erreicht werden.
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.
3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Ausführung der fotografischen Arbeit
Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
Tritt der Kunde vorzeitig von dem Auftragsvertrag zurück (ohne einen Ersatztermin zu vereinbaren), werden bereits erfolgte Ausgaben verrechnet sowie folgende pauschale Entschädigungen vereinbart:
bis 180 Tage vor dem Termin: 50 CHF Aufwandsentschädigung
bis 120 Tage vor dem Termin: 50% des Honorars
bis 90 Tage vor dem Termin: 70% des Honorars
bis 60 Tage vor dem Termin: 80% des Honorars
bis 30 Tage vor dem Termin: 100% des Honorars
Shootings mit Privatpersonen (Hochzeiten werden gesondert vertraglich geregelt, ohne eine solche Regelung gilt II. Nr. 7)
können bis zu 14 Tage vor dem Shootingtermin kostenlos abgesagt werden. Bereits angefallene Kosten (z.B. Poolmiete bei Unterwassershootings) werden in Rechnung gestellt.
7-3 Tage vor dem Termin wird eine Entschädigung von 50% des Honorars für das Shooting verrechnet
Ab 2 Tage vor dem Shooting werden 100% des Shooting-Honorars verrechnet
III. Haftung des Fotografen
Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden
Der Kunde ist für eine Unfallversicherung selbst verantwortlich. Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung bei Unfällen während der Aufnahmen.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
A) Im Allgemeinen
Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung, von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs zu bezahlen wäre.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
B) Rechte Dritter
Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben hat oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass keine Rechte Dritter dem Gebrauch entgegenstehen, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
Falls die in Ziffer IV. B) 1. und Ziffer IV. B) 2. vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten rechtskräftig verurteilt wurde und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen, sofern der Kunde vom Fotografen unverzüglich über das Verfahren informiert wurde und der Kunde somit die Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung hatte.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreißig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
VI. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
VII. Gültigkeit
Grundsätzlich gelten die AGB für jegliche Verträge zwischen dem Fotografen und dem Kunden. Änderungen sind möglich, bedürfen aber der Schriftform.
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Fotografen.